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Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.08.2010
- 65 S 89/10 -
Lärmbelästigungen: Vermieter schulden kein bestimmtes Verhalten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands
Maßnahmen zur Beseitigung von Lärmbelästigungen liegen daher im Ermessen des Vermieters
Gehen von einem Mieter Lärmbelästigungen aus, so liegt es im Ermessen des Vermieters, welche Maßnahmen er zur Beseitigung ergreift. Ein bestimmtes Verhalten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands schuldet er jedenfalls nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall gingen von einem
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Landgericht Berlin entschied gegen den
Vermieter muss sich an geltendes Recht halten
Es sei zudem zu beachten, so das Landgericht weiter, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 05.03.2010
[Aktenzeichen: 238 C 238/09]
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Dokument-Nr. 14421
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