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Landgericht Berlin, Urteil vom 24.09.2004
- 63 S 199/04 -
Einbau unerlaubter Katzenklappe in die Wohnungstür kann ein Kündigungsgrund sein
Mieter entfernte trotz Aufforderung die Katzenklappe nicht
Wer ohne Einwilligung seines Vermieters eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut und diese nach Aufforderung des Vermieters nicht wieder entfernt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters eine
Amtsgericht: Allein der Einbau einer Katzenklappe reicht nicht für eine Kündigung aus
Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage erstinstanzlich ab. Es führte aus, dass allein der Einbau einer
Landgericht gibt Vermieter recht
Das Landgericht Berlin hatte eine andere Rechtsauffassung und gab in der zweiten Instanz dem Vermieter recht. Der Einbau einer
Katzenklappe beeinträchtigt Vermieterinteressen
Die Vermieterinteressen seien nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Schließlich führe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2007
Quelle: ra-online
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.02.2004
[Aktenzeichen: 9 C 619/03]
- Katzenallergie: Katze kein Grund für Mietminderung
(Amtsgericht Arolsen, Urteil vom 08.03.2007
[Aktenzeichen: 2 C 18/07 (70)]) - Lackkratzer und Karosserieschäden durch Katze auf Autodach: Welche Katze war es? War es überhaupt eine Katze?
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 30.11.2006
[Aktenzeichen: 5 C 511/06])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2004, Seite: 1394 GE 2004, 1394
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Dokument-Nr. 4747
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