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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.04.2017
- 52 O 240/16 -
Reiseveranstalter muss bei pauschalen Prozentsätzen für Stornierungen Differenzierungen im Hinblick auf Reisearten machen
Für Reisen mit und ohne eigene Anreise darf nicht dieselbe pauschale Ersatzzahlung vorgesehen werden
Das Landgericht Berlin hat zu den Stornobedingungen von "Glückskäfer Reisen" entschieden, dass Schadenersatz, der dem Veranstalter bei Stornierungen zusteht, auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein muss. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zulässig.
Das Angebot an Reisen ist vielfältig und wird immer individueller und spezieller. Das muss sich auch bei den Stornierungskosten niederschlagen. Bietet ein
Pauschale Ersatzzahlungen müssen der jeweiligen Reiseform entsprechen
Entschädigungspauschalen in Prozentsätzen müssen nach dem Urteil des Landgerichts so detailliert und genau bemessen sein, dass sie der jeweiligen Reiseform entsprechen. Außerdem müssen die Stornoregelungen im Falle von "Sonderpreisen" klar definiert sein. Es muss sich zudem sinnvoll ermitteln lassen, welches Angebot unter die Kategorie Sonderpreise falle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote als 20 % des Reisepreises muss begründet werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2014
[Aktenzeichen: X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13]) - Opodo darf kein Entgelt für Erstattung von Steuern und Flughafengebühren verlangen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: 15 O 520/15])
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Dokument-Nr. 24328
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