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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.02.2019
- 3 Ws (B) 50/19 -
Handyverstoß am Steuer setzt nicht Notwendigkeit des Haltens für die Benutzung des Mobiltelefons voraus
Tatsache des Haltens während einer Benutzung genügt bereits für Vorliegen des Verkehrsverstoßes
Eine nach § 23 Abs. 1a StVO verbotswidrige Benutzung eines Handys setzt nicht voraus, dass das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Vielmehr genügt, dass es während einer Benutzung in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich ist. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Autofahrer eine
Unzulässiges Benutzen eines Handys während der Fahrt
Das Kammergericht Berlin wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO komme es nicht darauf an, ob das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 05.12.2018
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Dokument-Nr. 27972
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