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Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.05.2010
- 4 K 420/09 E -
Beiträge für Zusatzversorgung der Schornsteinfeger nur beschränkt steuerlich abziehbar
Zuordnung der Beitragsleistungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen stellt keinen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz dar
Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 stellen keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, sondern sind lediglich in begrenztem Umfang steuerlich abziehbar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister und als solcher - neben seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Versorgungsanstalt Deutscher Bezirksschornsteinfeger ist keine insoweit gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung
Das Finanzgericht Münster folgte dagegen dem beklagten Finanzamt, das die Zahlungen - steuerlich wegen geringerer Höchstbeträge ungünstiger - lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigte (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG). Die Versorgungsanstalt sei keine insoweit gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung, da sie - anders als die Versorgungskassen der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) - kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster
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Dokument-Nr. 9877
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