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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19.01.2012
- 1 K 250/11 -
Einzahlungen auf Zeitwertkonto durch GmbH-Geschäftsführerin sind im Einzahlungsjahr nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen
Gutschrift künftig fälligen Arbeitslohns auf Zeitwertkonto gemäß §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Einkommensteuergesetz kein Arbeitslohn
Einzahlungen auf einem so genannten Zeitwertkonto führen auch bei einer Gesellschafter-Geschäftsführerin im Einzahlungsjahr noch nicht zu steuerpflichtigem Zufluss von Arbeitslohn. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war beherrschende Gesellschafterin und gleichzeitig angestellte Geschäftsführerin einer GmbH. Im Jahre 2008 hatte sie mit der GmbH die Ansammlung von Wertguthaben auf einem so genannten Zeitwertkonto vereinbart. Im Jahre 2009 wurde zusätzlich eine so genannte Zeitwertkontengarantie vereinbart, wonach die GmbH als Arbeitgeberin für alle Einzahlungen ab dem 1.1.2009 die Rückzahlung in voller Höhe garantierte.
Finanzamt setzt Einkommensteuer für Zuführungen auf Zeitwertkonto fest
Für 2009 setzte das Finanzamt bei der Klägerin
Einzahlungen sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto der Klägerin seien gemäß §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr 2009 nicht als steuerpflichtiger
Zeitpunkt des tatsächlich zugeflossenen Arbeitslohns entscheidend
Die Klägerin sei zwar beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin gewesen, habe jedoch als Geschäftsführerin und damit als
Hintergrund:
Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2012
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13450
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