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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012
- 14 K 1209/11 Kg -
Arbeitslosmeldung ist Voraussetzung für Kindergeldanspruch
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis steht Kindergeldberechtigung nicht entgegen
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis steht dabei der Kindergeldberechtigung nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellte Sohn des Klägers bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet. Nachdem er einen Beratungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm und auch eine Rückfrage erfolglos blieb, ordnete die Arbeitsagentur eine Vermittlungssperre an und meldete das Kind aus der Arbeitsvermittlung ab. Gleichzeitig wurde die Festsetzung des Kindergelds aufgehoben. Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung mit der Begründung, eine Vermittlungssperre sei seinem Sohn nicht bekannt gegeben worden.
Vermittlungssperre mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten
Das Finanzgericht Düsseldorf hielt die Klage für begründet. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- Kindergeldanspruch: Arbeitslosenmeldung muss alle drei Monate erneuert werden
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[Aktenzeichen: III R 66/05, III R 68/05]) - Kindergeld für volljährige Kinder ist auf ALG II anzurechnen
(Sozialgericht Köln, Beschluss vom 13.07.2005
[Aktenzeichen: S 22 AS 76/05 ER]) - Arbeitslose behinderte Kinder über 21 haben Anspruch auf Kindergeld
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2008
[Aktenzeichen: III R 105/07])
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Dokument-Nr. 13460
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