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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.08.2012
- 8 A 10.40048, 8 A 10.40050, 8 A 11.40036 -
A 9-Umbau und Bauplanungsrecht: Umbau eines Seitenstreifens stellt keine wesentliche Änderung der Autobahn dar
Seitenstreifen auf der A 9 darf weiter umgebaut werden / Keine Steigerung der Lärmbelästigung nach Ausbau zu erwarten
Die Klagen zweier Anliegergemeinden der A 9 München-Nürnberg im Bereich Allershausen sowie die eines privaten Wohnanliegers gegen den Ausbau der Autobahn-Seitenstreifen wurden nunmehr durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.
Im hierzugrunde liegenden Fall werden derzeit auf der Großbaustelle an der A 9 zwischen Autobahndreieck Holledau und Allershausen auf einer Länge von etwa 16 km die
Anlieger begehren u.a. Lärmschutzwände
Anlässlich dieses Ausbaus haben die beiden Anliegergemeinden sowie ein Privater Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, insbesondere die Errichtung von Lärmschutzwällen oder –wänden, verlangt. Sie alle vertreten die Auffassung, die
Nachhaltige Störungen durch Autobahnausbau nicht ausreichend dargelegt
Der BayVGH ist dem in Anlehnung an die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt. Die Klagen der Gemeinden seien bereits unzulässig. Sie hätten darlegen müssen, dass konkrete verfestigte Planungen, z.B. Bebauungsplangebiete, oder gemeindliche Einrichtungen nachhaltig gestört oder erheblich beeinträchtigt würden. Daran fehle es. Der einzige Bebauungsplan, der im Nahbereich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 13938
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