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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2011
- 22 CE 11.2353 -
Bayerischer VGH verneint Sperrzeitverkürzung für Diskothek
Ausreichender Lärmschutz für Allgemeinheit und Nachbarschaft für Ausnahmeregelung nicht gewährleistet
Ein Tanzlokal muss die von der Stadt festgelegten nächtlichen Sperrzeiten gemäß der Sperrzeitverordnung einhalten. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt eine Diskothek in der Bamberger Innenstadt und begehrt eine Ausnahme gemäß der Verordnung der Stadt Bamberg aus dem Jahr 2011, nach der an Werktagen eine
Richtwerte bei Lärmmessungen vor neuer Sperrzeitverordnung deutlich überschritten
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist im gerichtlichen Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass die Sperrzeitverordnung rechtmäßig und damit anwendbar ist. Eine derartige generelle Regelung sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, denn Lärmbelästigungen und alkoholbedingte Kriminalität in den frühen Morgenstunden träten flächendeckend in der gesamten Bamberger Innenstadt auf. Die Antragstellerin könne keine Ausnahme von den festgesetzten Sperrzeiten beanspruchen, denn sie könne hierfür kein spezielles öffentliches Bedürfnis geltend machen. Hier reiche es nicht aus, dass ein Publikumsinteresse an längeren Öffnungszeiten während der Nacht bestehe. Ein öffentliches Bedürfnis liege nur vor, wenn eine Gemeinwohlverträglichkeit und damit ausreichender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Diskothek muss um 3.00 Uhr schließen - Unzumutbare Ruhestörungen rechtfertigen Vorverlegung der Sperrzeit
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2008
[Aktenzeichen: 4 B 2090/07]) - Diskothek unterliegt mit Antrag, die Sperrzeit zu verkürzen
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2006
[Aktenzeichen: 4 K 2841/06])
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Dokument-Nr. 12683
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