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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2010
- 11 CS 09.1443 -
Bayerischer VGH: Blutproben auch ohne richterliche Anordnung verwertbar
Anordnung wäre auch nach Rücksprache mit Richter zweifelsfrei erlassen worden
In einem Verwaltungsverfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Ergebnis einer Blutuntersuchung auch dann verwertet werden, wenn die Blutentnahme nicht durch den Richter sondern nur durch die Polizei angeordnet worden ist. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer aus dem westlichen Oberbayern vom zuständigen Landratsamt die Fahrerlaubnis entzogen. Ursache war eine Drogenfahrt am frühen Abend eines Werktags. Der Autofahrer war an einer eingerichteten Kontrollstelle angehalten worden.
Fahrer hält Blutuntersuchung für nicht verwertbar
Gegen die Fahrerlaubnisentziehung wehrte sich der Autofahrer mit dem Argument, das Ergebnis der Blutuntersuchung sei nicht verwertbar. Sie sei nicht durch einen Richter angeordnet worden. Eine Gefahr im Verzug, aufgrund derer die
Verwertbarkeit hängt nicht von tatsächlich vorliegender Richtereinwilligung ab
Der Verwaltungsgerichtshof hat es jedoch abgelehnt, die strengen Anforderungen, die im Strafverfahren an die Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse von Blutproben gestellt werden, auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen: Im Verwaltungsverfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis hänge die Verwertbarkeit nicht davon ab, ob eine nach dem Strafverfahrensrecht gebotene Richtereinwilligung tatsächlich vorliegt. Entscheidend sei im Verwaltungsverfahren vielmehr, dass der Richter – so er befasst worden wäre – die Anordnung zweifelsfrei erlassen hätte.
Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig
Angesichts der drogentypischen Auffälligkeiten des Autofahrers bestand gegen ihn der dringende Verdacht, durch die Autofahrt zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof ging deshalb davon aus, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9203
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