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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2010
- BVerwG 1 WB 13.09 und BVerwG 1 WB 14.09 -
BVerwG zur Gültigkeit von Antragsfristen bei Gewährung restlicher Elternzeit für Soldaten
Keine Antragsfrist für vor dem 14. Februar 2009 geborene Soldatenkinder
Der Anspruch von Soldatinnen und Soldaten auf Gewährung von restlicher Elternzeit für vor dem 14. Februar 2009 geborene Kinder hängt nicht davon ab, dass eine Antragsfrist gewahrt wird. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 1 Abs. 2 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung von 2004 besteht der Anspruch auf
Antrag auf Gewährung noch nicht genommener Elternzeit abgelehnt
Die Antragsteller der beiden Verfahren hatten für ihre im März 2004 bzw. im August 2005 geborenen Kinder nach deren drittem Geburtstag bei der Stammdienststelle der
Antragsfrist für Antragssteller noch nicht relevant
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, weder der Elternzeitverordnung noch dem Soldatengesetz lasse sich eine Antragsfrist entnehmen. Der Argumentation des Bundesministers der Verteidigung, die Antragsfrist ergebe sich aus der ständigen Verwaltungspraxis und personalwirtschaftlichen Erfordernissen, vermochte sich das Gericht nicht anzuschließen, weil ein normativ gewährter Anspruch eines Bürgers nicht durch die Verwaltung eingeschränkt werden könne. Die inzwischen vom Verordnungsgeber mit Wirkung vom 14. Februar 2009 eingefügte Antragsfrist für die Übertragung gelte nur für ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2010
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 9567
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