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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.2009
- 2 BvR 693/09 -
Bundesverfassungsgericht: Wohnungseigentümergemeinschaft kann lautstarkem Besucher kein generelles Hausverbot erteilen
Hausverbot verletzt Eigentümerin in Grundrechten -Verfassungsbeschwerde wegen eines erteilten Hausverbots gegen Besucher einer Wohnungseigentümerin zulässig
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht per Gerichtsentscheidung ein Hausverbot gegen den Besucher einer Wohnungseigentümerin auszusprechen. Eine hier gegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist daher zulässig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Wohnungseigentümerin und Beschwerdeführerin ist an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt, die mit Verhaltensauffälligkeiten in Form von Weinen, Schreien und Hilferufen einhergeht. Mehrere der übrigen
Verfassungsgericht hebt Gerichtsentscheidung auf und weist Fall zurück an das Landgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat die angegriffenen Gerichtsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Die Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Eigentumsgarantie nicht gerecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Eigentumsgrundrecht gibt dem
Hausverbot unzulässig – Für Sondereigentum steht Eigentümerin das Hausrecht allein zu
Die Gerichte haben nicht verkannt, dass das
Eingriff in das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht von Gerichten nicht ausreichend beachtet
Das beschlossene
Gericht versäumt Versuch, mit milderen Mitteln störendes Verhalten zu beseitigen
Die Gerichte haben zudem außer Acht gelassen, dass der Konflikt zwischen der für die Beschwerdeführerin streitenden Eigentumsgarantie und dem ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht der übrigen
Wohnungseigentümer hatten kein Recht, Hausverbot auszusprechen
Dementsprechend geht einfachrechtlich der Anspruch aus § 1004 BGB auch nur auf Unterlassung der Störung und nicht auf das Verbot eines bestimmten Verhaltens. Dem Störer muss grundsätzlich selbst überlassen bleiben, welche Mittel er einsetzt, um den Anspruch zu erfüllen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn lediglich eine konkrete Handlung oder Unterlassung geeignet ist, das störende Verhalten abzustellen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2009
Quelle: ra-online, BVerfG
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2009, Seite: 428 IMR 2009, 428 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2010, Seite: 73 MDR 2010, 73 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2009, Seite: 355 MietRB 2009, 355 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2010, Seite: 246 NJ 2010, 246 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 220 NJW 2010, 220 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2010, Seite: 34 NJW-Spezial 2010, 34 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 44 NZM 2010, 44 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 757 WuM 2009, 757 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 206 ZMR 2010, 206
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Dokument-Nr. 8670
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