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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2014
- 2 BvE 2/12 -
Organstreitverfahren im Zusammenhang mit der Wahl von Joachim Gauck zum Bundespräsidenten erfolglos
Bundesverfassungsgericht erklärt Antrage für teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet
Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge im Organstreitverfahren gegen die 15. Bundesversammlung sowie gegen den Bundestagspräsidenten als deren Leiter verworfen, da sie laut Bundesverfassungsgericht teilweise unzulässig, teilweise jedenfalls offensichtlich unbegründet sind.
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Rechte eines durch die Volksvertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewählten Mitglieds der 15.
BVerfG erklärt Anträge für unzulässig bzw. unbegründet
Das Bundesverfassunsgericht hat die Anträge als teilweise unzulässig, teilweise jedenfalls offensichtlich unbegründet verworfen (§ 24 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Nach dem Hauptantrag zu 9. soll die
Hinsichtlich der Anträge zu 5. und 8. ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG muss ein Antragsteller im Organstreitverfahren geltend machen, durch eine Maßnahme des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt zu sein. Dem Antragsteller steht von Verfassungs wegen kein organschaftliches Recht zu, die
Hinsichtlich der weiteren Anträge kann offen bleiben, ob sie zulässig sind, denn sie sind jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Abgabe der Stimmen und ihre Auszählung bedarf keines Rede- und Antragsrechts
Die 15.
Bundestagspräsident hat keine organschaftlichen Rechte des Antragstellers verletzt
Der Bundestagspräsident als Leiter der
Bundestagspräsident musste Antragsteller nicht zur Begründung des Antrags das Wort erteilen
Da sich die
Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebietet nicht Zulassung von „Wahlbeobachtern“
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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[Aktenzeichen: 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10]) - Bundestagswahlkampf 2013: Bundespräsident Joachim Gauck durfte NPD-Anhänger als "Spinner" bezeichnen
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.06.2014
[Aktenzeichen: 2 BvE 4/13])
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Dokument-Nr. 20434
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