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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.02.2013
- 2 BvE 11/12 -
BVerfG: NPD scheitert mit Antrag auf Feststellung der Verfassungskonformität
BVerfG weist auch Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung ab
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig sei, verworfen. Ebenfalls verworfen hat das Bundesverfassungsgericht den Hilfsantrag der NPD auf Feststellung, dass der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung die parteibezogenen Rechte der NPD durch die fortwährende Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit verletzten.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die
BverfG verneint strukturelles Rechtsschutzdefizit der NPD
Politische Parteien sind, solange das Bundesverfassungsgericht nicht ihre
Ein Rechtsschutzdefizit ist auch nicht ersichtlich, soweit die Antragstellerin geltend macht, die von ihr unter dem Begriff „Verbotsdebatte“ zusammengefassten Äußerungen und die sonstigen gegen sie gerichteten Maßnahmen wirkten sich wie ein Verbot aus.
Partei muss sich Äußerungen zur Einschätzung als verfassungsfeindlich stellen
Politische Parteien müssen sich entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen Auseinandersetzung sind Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Solchen Äußerungen kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen.
Debatte über Verbotsverfahren muss entscheidungsorientiert und nicht mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt werden
Soweit staatliche Stellen die politische Auseinandersetzung führen, müssen sie die Grenzen beachten, die ihnen von Verfassungs wegen gesetzt sind und deren Einhaltung gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Dies gilt auch für die öffentliche Erörterung, ob gegen eine Partei ein Verbotsverfahren eingeleitet wird. Eine Verletzung der Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG kommt in diesem Fall allerdings dann in Betracht, wenn erkennbar wird, dass eine solche Debatte nicht entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird.
Parteien dürfen sich gerichtlich gegen Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit wehren
Den politischen Parteien und ihren Mitgliedern stehen zudem gerichtliche Wege offen, um dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zu begegnen. Die Antragstellerin verkennt durchaus nicht, dass die Verfassungsmäßigkeit einer politischen Partei Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein kann und ist. Wenn sie aus Misserfolgen in entsprechenden fachgerichtlichen Verfahren schließt, es bestehe eine Rechtsschutzlücke, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegner kein Verfahren auf Feststellung der Verfassungskonformität in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommen haben.
Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des Parteistatus nicht ausreichend dargelegt
Der Hilfsantrag ist als Organklage statthaft, so, wie er begründet worden ist, aber unzulässig. Es fehlt an ausreichendem Vortrag, dass die Antragstellerin durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Antragsgegner in ihrem Parteistatus verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die Antragstellerin zitiert Aussagen von Ministerpräsidenten, Landesinnenministern, einzelnen Bundestagsabgeordneten und einer Bundesministerin. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Genannten sich für einen der Antragsgegner äußern wollten. Auch Maßnahmen einer Bundesministerin - wie etwa die Förderung von Programmen gegen Rechtsextremismus - können nicht ohne weiteres der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 669 JuS 2013, 669 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 568 NVwZ 2013, 568
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Dokument-Nr. 15355
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