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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012
- 1 BvR 2492/08 -
Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig
Beschwerdeführer fehlt es nach zwischenzeitlich geänderten Vorschriften an fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, mit der die aktuell gültigen Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes gerügt werden, als unzulässig zurückgewiesen.
Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über. Als erstes Bundesland machte der Freistaat Bayern mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen
Beschränkende Vorschriften vom Gesetzgeber teils weitgehend abgeändert
Mit dem am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes hat der bayerische Gesetzgeber die einstweilen außer Kraft gesetzten Bußgeldvorschriften größtenteils aufgegeben und auch im Übrigen zahlreiche weitere die
Beschwerdeführer sehen sich trotz Änderungen durch Gesetzgeber im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt
Trotz dieser Änderungen halten die Beschwerdeführer an ihrer
Verfassungsbeschwerde unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Soweit sich die Beschwerdeführer nach wie vor gegen inzwischen geänderte Vorschriften der ursprünglichen Fassung des Bayerischen Versammlungsgesetzes wenden, fehlt es an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführer durch die nicht mehr gültigen Vorschriften weiterhin beschwert sind. Sie legen weder dar, dass die gerügten Beeinträchtigungen noch fortwirken, noch dass eine relevante Gefahr der Wiedereinführung dieser Regelungen gerade durch den bayerischen Gesetzgeber besteht. Soweit sich die
Beschwerdeführer mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht beschwerdebefugt
Die
Angebliche Grundrechtsverletzung durch angegriffene Maßnahme nicht substantiiert dargelegt
Im Übrigen genügt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13464
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