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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2010
- B 14 AS 13/10 R -
Sozialhilfeträger zuständig für den Hygienebedarf eines AIDS erkrankten Leistungsempfängers
In atypischen Fällen kann eine Zuständigkeit nach § 73 SGB XII des Sozialhilfeträgers bejaht werden
Die Kosten des Hygienebedarfs eines an AIDS erkrankten Leistungsempfängers nach dem SGB II wurden in vergangenen Zeiträumen vom Träger der Sozialhilfe und nicht vom Grundsicherungsträger getragen. In der Zukunft dürfte allerdings eine Zuständigkeit der SGB II-Leistungsträger für Fälle wie den vorliegenden aufgrund der neuen Norm des § 21 Abs. 6 SGB II bestehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der im Jahre 1968 geborene Kläger ist an einer HIV-Infektion erkrankt und Leistungsbezieher nach dem SGB II. Er machte laufende Kosten für
Sozialhilfeträger zu Recht verurteilt
Die Revision des Beigeladenen und die Anschlussrevision des Klägers hatten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den beigeladenen Sozialhilfeträger auf Grundlage des § 73 SGB XII verurteilt, die Kosten des Hygienebedarfs des an AIDS erkrankten Klägers zu tragen.
Anspruch aus § 73 SGB XII
Die Klage gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II hat keinen Erfolg. Innerhalb des SGB II ist für den streitigen Zeitraum für den Kläger keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gegeben, weil das SGB II ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungssystem enthält. Auch der neue, vom Bundesverfassungsgericht am 09.02.2010 geschaffene verfassungsrechtliche Anspruch bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs steht dem Kläger für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung. Der Senat geht - unabhängig von der Frage, ob dieser verfassungsrechtliche Anspruch bereits für vergangene Zeiträume eingreift - davon aus, dass er - subsidiär - nur zum Zuge kommen kann, wenn dem jeweiligen Kläger nicht bereits einfachrechtlich ein Anspruch auf die Leistung zusteht. Dies war hier aber der Fall, weil das Sozialgericht den Beigeladenen zu Recht gemäß § 73 SGB XII verurteilt hat.
Streit des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit Menschenwürde
Wie das Bundessozialgericht bereits für die Kosten des Umgangsrechts der Kinder nach Ehescheidung entschieden hat, kann einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ausnahmsweise ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger zustehen, wenn eine atypische Bedarfslage vorliegt, die im SGB II nicht gedeckt werden kann, deren Befriedigung aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist. Weiterhin muss eine gewisse Ähnlichkeit mit den im fünften Kapitel des SGB XII genannten Leistungen bestehen. So lagen die Verhältnisse hier. Für den AIDS erkrankten Kläger streiten das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online
- Sozialgericht Berlin, Entscheidung vom 10.11.2009
[Aktenzeichen: S 94 AS 2311/08]
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Dokument-Nr. 10123
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