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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2010
- XII ZB 55/08 -
BGH: Nicht zur Absicherung der Altersversorgung erforderliche Kapitallebensversicherung ist zur Führung eines Prozesses zu verwerten
Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht aufgrund Lebensversicherung nicht
Es ist grundsätzlich zumutbar, dass eine Kapitallebensversicherung zur Führung eines Prozesses verwertet wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Lebensversicherung dazu bestimmt, geeignet und erforderlich ist, die Altersversorgung zu sichern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg im Jahr 2007 wegen der Zahlung von Trennungsunterhalt beantragte der beklagte Ehemann die Gewährung von
Pflicht zur Verwertung der Kapitallebensversicherung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Beklagten zurück. Ihm stehe angesichts der
Unzumutbare Verwertung bei Erforderlichkeit der Lebensversicherung zur Altersversorgung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 19.02.2008
[Aktenzeichen: 7 UF 739/07]
- Bei vorhandener kapitalbildender Lebensversicherung hat ein Antragsteller von Prozesskostenhilfe keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2009
[Aktenzeichen: 9 WF 367/09]) - Eine zur Altersversorgung erforderliche Lebensversicherung muss nicht zur Deckung der Scheidungskosten verwertet werden
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.09.2015
[Aktenzeichen: 8 WF 158/15]) - Keine Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe bei Pkw mit Fahrzeugwert von 15.000 EUR
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2020
[Aktenzeichen: 13 UF 134/20])
Jahrgang: 2011, Seite: 1028 VersR 2011, 1028
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Dokument-Nr. 23360
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