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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2018
- XII ZB 377/17 -
BGH: Als Direktleistung an Rentenversicherungsträger gezahlter Schadensersatz eines Dritten gemäß § 119 Abs. 1 SGB X unterliegt dem Versorgungsausgleich
Schadensersatz stellt trotz Direktleistung Vermögen des Geschädigten dar
Wird an einen Rentenversicherungsträger Schadensersatz als Direktleistung gemäß § 119 Abs. 1 SGB X gezahlt, so unterliegt das daraus gewonnene Anrecht des Geschädigten dem Versorgungsausgleich. Denn trotz der Direktzahlung stellt der Schadensersatz Vermögen des Geschädigten dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Scheidung im Juni 2016 nahm das Amtsgericht Landau an der Pfalz den Versorgungsaugleich vor. Dabei berücksichtigte das Gericht auf Seiten des Ehemanns das während der Ehezeit erworbene Anrecht bei der gesetzlichen
Aus Schadensersatz gewonnenes Anrecht unterliegt Versorgungsausgleich
Der Bundesgerichtshof sah den Fall ebenso wie die Vorinstanzen und wies daher die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sei ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder
Schadensersatzleistung stellt Vermögen des Ehemanns dar
Zwar ordne § 119 Abs. 1 SGB X einen Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Landau, Beschluss vom 03.02.2017
[Aktenzeichen: 1 F 218/16] - Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2017
[Aktenzeichen: 2 UF 35/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 992 FamRZ 2018, 992 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 799 MDR 2018, 799 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1876 NJW 2018, 1876 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 356 NJW-Spezial 2018, 356
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Dokument-Nr. 27130
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