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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2013
- XI ZR 260/12 -
Bank darf kein zusätzliches Entgelt für die Führung eines Girokontos als P-Konto erheben
Bundesgerichtshof erklärt Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten für unwirksam
Der Bundesgerichtshof hatte erneut über eine Entgeltklausel sowie darüber hinaus erstmals auch über weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (kurz: P-Konto) zu entschieden. Der Gerichtshof erklärt Klauseln, die die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto vorsehen, für unzulässig, da sie den Kunden unangemessen in den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Auch Klauseln, die die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis vorschreiben und eine Nutzung des Karten- und Dokumentenservices verneinen, erklärte das Gericht für unzulässig, da auch diese Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen.
In dem zugrunde liegenden Fall macht der klagende Verbraucherschutzverband gegenüber der beklagten
Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne "Familien"- oder "Berufseinsteigerbonus")
1. "Das Junge Konto" - kostenlos
2. "...AktivKonto" - 4,99 EUR
3. "...PlusKonto" - 7,99 EUR
4. "...BestKonto" - 9,99 EUR.
In der hieran anschließenden Rubrik "Pfändungsschutzkonto" heißt es sodann unter anderem:
"Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. [...] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. [...] Die Ausgabe einer ...Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. [...] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des ...AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des ...AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim
Verbraucherschutzverband beanstandet Regelungen zum P-Konto
Der Kläger beanstandet diese Regelungen zum
- den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR für die Führung des P-Kontos,
- die Bestimmung über die Kontoführung auf Guthabenbasis,
- die Klausel, wonach beim
- die beim
BGH: Streitige Regelungen benachteiligen Kunden unangemessen
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten
Führung eines P-Kontos stellt keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank dar
Die
Aufwand für Führung des P-Kontos darf nicht durch zusätzliches Entgelt gegenüber dem normalen Girokonto auf Kunden abgewälzt werden
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene
Klauseln über Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie über fehlende Möglichkeit zur Nutzung des Karten- und Dokumentenservices unzulässig
Die darüber hinaus beanstandeten Klauseln über die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie zu der beim
Klausel über gesonderte Berechnung von Leistungen außerhalb des ...AktivKontos unwirksam
Die Klausel über die dem ...AktivKonto entsprechende gesonderte Berechnung von Leistungen schließlich ist
Erläuterungen
* - § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** - § 850 k ZPO (Auszug)
Pfändungsschutzkonto
(1) [...]
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das
(8) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2011
[Aktenzeichen: 2-10 O 148/11] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2012
[Aktenzeichen: 19 U 13/12]
- Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2012
[Aktenzeichen: 2 U 10/11]) - OLG Dresden erklärt zusätzliche Gebühren für Pfändungsschutzkonten für unzulässig
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.05.2012
[Aktenzeichen: 8 U 132/12]) - Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer als normales Girokonto sein
(Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 23.03.2012
[Aktenzeichen: 2 U 130/11])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 3163 NJW 2013, 3163
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Dokument-Nr. 16295
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