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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2018
- V ZR 274/16 -
BGH zur Sachmängelhaftung beim Kauf einer gebrauchten Immobilie: Haftung trotz vereinbartem Haftungsausschluss bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit
Sachmängelhaftung auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels
Ist im Rahmen des Kaufs einer gebrauchten Immobilie ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden, so haftet der Verkäufer nur bei Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit oder wenn der Verkäufer das Vorliegen des Sachmangels arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Käufer eines etwa 300 Jahre alten Bauernhofes nach dem Kauf im Februar 2012 Feuchtigkeits- und Schimmelschäden im Erdgeschoss des Wohnhauses fest. Nach Ansicht eines Sachverständigen sei dies auf fehlende bzw. nicht ausreichende Horizontalsperren zurückzuführen. Die Kosten für die Instandsetzung in Höhe von fast 80.000 Euro verlangte der Käufer der Immobilie von den Verkäufern als Schadensersatz ersetzt. Die Verkäufer lehnten jede Haftung ab und verwiesen zur Begründung auf den im Kaufvertrag vereinbarten
Landgericht und Oberlandesgericht weisen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe eine
Bundesgerichtshof bejaht Sachmängelhaftung nur bei Vorliegen einer vereinbarten Beschaffenheit oder arglistigem Verschweigen
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass die fehlenden oder nicht ausreichend ausgebildeten Horizontalsperren und die dadurch bedingten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2016
[Aktenzeichen: 7 O 163/15] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2016
[Aktenzeichen: I-21 U 12/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1116 BauR 2018, 1116 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 663 MDR 2018, 663 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1954 NJW 2018, 1954 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 365 NJW-Spezial 2018, 365 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2018, Seite: 1355 ZIP 2018, 1355
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Dokument-Nr. 27112
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