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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2020
- III ZR 80/20 -
BGH: Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kurklinik, die einen Schadensersatzanspruch für den Fall vorsieht, dass die Patientin einer Mutter-Kind-Kur vorzeitig abbricht, unwirksam ist.
Die Beklagte ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Ihre gesetzliche Krankenversicherung bewilligte eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme in Form einer
BGH: Kur kann ohne besonderen Grund vorzeitig beendet werden
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die verlangte Zahlung. Die Beklagte konnte die Kur durch konkludente Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB auch ohne besonderen Grund vorzeitig beenden, so dass die Klägerin nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der bis zum
Freies und sanktionsloses Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art jederzeit möglich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien unwirksam, weil sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung - dem "freien" und sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen - nicht zu vereinbaren ist. Überdies sei sie mit dem Grundgedanken des § 280 Abs. 1 BGB unvereinbar, nach dem vertragliche Schadensersatzansprüche eine zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners - hier der Patientin - voraussetzen. Eine Einschränkung auf diese Fälle sähe die Klausel aber nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/aw)
- Amtsgericht Strausberg, Urteil vom 16.04.2019
[Aktenzeichen: 10 C 17/19] - Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.04.2020
[Aktenzeichen: 16 S 249/19]
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Dokument-Nr. 29286
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