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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2011
- I ZR 157/10 -
"Branchenbuch Berg-Urteil": BGH verbietet als Korrekturabzug getarntes Angebotsschreiben für Internet-Branchenbuch
Äußeres Erscheinungsbild darf kein bereits bestehendes Vertragsverhältnis vortäuschen / Werbeschreiben muss eindeutig als solches zu erkennen sein
Ist das äußere Erscheinungsbild einer Werbung dazu geeignet, ein bestehendes Vertragsverhältnis vorzutäuschen, besteht darin der Tatbestand der Verschleierung und Irreführung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall warb die Neue
Unternehmen behauptet, Aufmachung des Schreibens sei eindeutig
Das beklagte Unternehmen stritt den irreführenden Charakter seines Schreibens ab. Es müsse auf das Verständnis durchschnittlich informierter und verständiger Geschäftsleute abgestellt werden, da die Werbung lediglich an Gewerbetreibende, nicht an Privatpersonen verschickt worden sei. Gewerbetreibende würden die individuell an sie gerichtete Geschäftspost mit gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen. Aus der Aufmachung des Schreibens ergebe sich eindeutig, dass es sich um ein Angebot handele.
Werbung täuscht ein bestehendes Vertragsverhältnis vor
Der Bundesgerichtshof bestätigte den
Das äußere Erscheinungsbild der Werbung verschleiert den geschäftlichen Charakter
Im verhandelten Fall liege eine Verschleierung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG und damit eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG vor, da das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet sei, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen würden. An einer Erkennbarkeit fehle es in der Regel, wenn der Werbeadressat zur Annahme eines Angebots verleitet werden soll, indem der werbende Charakter getarnt und der unzutreffende Eindruck vermitteltet werde, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits erstellt.
Bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte im vorliegenden Fall abgesehen habe, könne davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht werde.
Werbung
UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf an-gelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 184 GRUR 2012, 184 | Zeitschrift: Der IP-Rechts-Berater (IPRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 75 IPRB 2012, 75 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 242 MDR 2012, 242 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 99 MMR 2012, 99 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1449 NJW 2012, 1449
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Dokument-Nr. 12979
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