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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2020
- I ZR 153/17 -
BGH: YouTube muss E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von urheberrechtsverletzenden Plattformnutzern nicht herausgeben
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen Plattformbetreiber wie YouTube
Der Betreiber einer Videoplattform muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, herausgeben. Dies hat der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2 ist, betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine
Klägerin hat YouTube auf Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von YouTube-Nutzern verklagt
Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen
Streitige Rechtslage umfasst Auslegung von Europarecht
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 19/2019 vom 21. Februar 2019). Der Bundesgerichtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19 entschieden.
BGH: Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiber umfasst nicht Auskunft über E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adressen von Plattformnutzern
Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der
Welche Auskünfte sind von Begriff "Anschrift" gemäß § 101 Absatz 3 UrhG umfasst?
Der Begriff "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff "Adressen" in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die
Die Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG lautet auszugsweise:
Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die [...]
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, [...]
Abs. 2: Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; [...]
Die Vorschrift des § 101 UrhG lautet auszugsweise:
Abs. 1: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. [...]
Abs. 2: In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß [...]
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte [...]
Abs. 3: Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/we)
- YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstoß E-Mail-Adresse ihrer Nutzer herausgeben
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2017
[Aktenzeichen: 11 U 71/16]) - BGH erbittet Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Umfang der von "YouTube" geschuldeten Auskünfte
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2019
[Aktenzeichen: I ZR 153/17])
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Dokument-Nr. 29604
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