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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2012
- I ZR 135/10 -
Rechte aus der Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" mangels Benutzung verfallen
BGH erklärt Verbot der Bezeichnung "Zappanale" für Musikfestival für nicht gerechtfertigt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Marke "ZAPPA" zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der
LG und OLG erklären Gemeinschaftsmarke mangels Benutzung für verfallen
Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die
Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar
Die
Erläuterungen
* - Art. 15 Benutzung der Gemeinschaftsmarke
Hat der Inhaber die
Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:
Benutzung der
b)[…]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2009
[Aktenzeichen: 2a 232/07] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010
[Aktenzeichen: 20 U 48/09]
Jahrgang: 2012, Seite: 614 MMR 2012, 614
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Dokument-Nr. 13566
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