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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2010
- VIII R 20/08 -
Anfallende Darlehenszinsen nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden
BFH zum nachträglichen Abzug von Schuldzinsen
Der Abzug von Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer so genannten wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht, ist zulässig. Dies entschied der Bundesfinanzhof und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Derartige nachträgliche
Unternehmer können nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen
Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei so genannten wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche
Hintergrund
Im zugrunde liegenden Streitfall veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 49 % an einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn. Für die Anschaffung des Geschäftsanteils hatte der Kläger
Rückweisung der Sache an das Finanzgericht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss noch die Höhe der Zinsaufwendungen feststellen und prüfen, ob der Kaufpreis für die Anteilsveräußerung einem Fremdvergleich standhält oder ob es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat.
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Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Änderung der Rechtsprechung).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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Dokument-Nr. 9975
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