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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.03.2022
- III R 14/21 -
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung
Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Dies hat der Bundesfinanzhof zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.
Nach dieser Vorschrift werden bei der
Anmietung von Ausstellungsflächen auf Messen
In den Streitjahren mietete die Klägerin wiederholt auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden
Zugehörigkeit zum Anlagevermögen entscheidend
Der BFH bestätigte das Urteil. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung setze voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stehen würden. Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert. Auf dieser Grundlage ist das FG nach Ansicht des III. Senats des BFH ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online, (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31908
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