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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011
- 8 AZR 483/09 -
BAG zur geschlechtsspezifischen Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung
Arbeitnehmerin muss für Begründung geschlechtsspezifischer Benachteiligung neben Schwangerschaft weitere benachteiligende Tatsachen glaubhaft vortragen
Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und der Arbeitgeber, der von der Schwangerschaft weiß, besetzt diese Stelle mit einem Mann besetzt, hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung nur dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit war bei der Beklagten im Bereich "International Marketing", dem der "Vicepresident" E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei.
Klägerin begehrt Entschädigungszahlung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts
Die Beklagte besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer
Urteil des LArbG wegen Rechtsfehler aufgehoben
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte sie zunächst abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hatte angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 10964
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