Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Bückeburg, Urteil vom 12.10.1999
- 73 C 353/99 (VI) -
Kein Anspruch auf Beseitigung einer Schlange bei bloßen Ekelgefühlen anderer Mieter
Überempfindlichkeiten rechtfertigen keine besondere Rücksichtnahme sowie Einschränkungen von Freiheitsrechten
Solange von einer Schlangenhaltung keine Gefahren oder Belästigungen für andere Mieter ausgehen, kann nicht deren Beseitigung verlangt werden. Bloße Ekelgefühle anderer Mieter stellen unbeachtliche Überempfindlichkeiten dar und rechtfertigen daher keine besondere Rücksichtnahme oder Einschränkung von Freiheitsrechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bückeburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von einer Mieterin die
Anspruch auf Beseitigung der Schlange bestand nicht
Das Amtsgericht Bückeburg entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf
Ekelgefühl rechtfertigte nicht Beseitigungsanspruch
Die vom Vermieter angeführten
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Amtsgericht Bückeburg, ra-online (zt/NJW-RR 2000, 376/rb)
Jahrgang: 2000, Seite: 376 NJW-RR 2000, 376 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2000, Seite: 238 NZM 2000, 238
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17734
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17734
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.