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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 11.07.2012
- 46 C 186/12 -
Bezeichnung eines Falschparkers als "Parkplatzschwein" ist keine Beleidigung
Anspruch auf Unterlassen der Äußerung besteht daher nicht
Die Bezeichnung als "Parkplatzschwein" stellt jedenfalls dann keine Beleidigung dar, wenn sie im Zusammenhang mit einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug erfolgt. Ein Anspruch auf Unterlassen der Äußerung besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgerichts Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Werttransporter wurde auf einem
Unterlassungsanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Beifahrer. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB zugestanden, da eine
Beleidigung lag nicht vor
Bereits aus dem Wortlaut habe sich ergeben, so das Amtsgericht weiter, dass nicht die negativen Eigenschaften eines Schweins gemeint waren. Der Beifahrer also nicht als schmutzig oder stinkend bezeichnet werden sollte. Vielmehr habe der Beklagte den Begriff "Schwein" im Sinne von "rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd" gemeint. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte den Beifahrer des Transporters im Zusammenhang mit dem
Wiederholungsgefahr war nicht anzunehmen
Schließlich sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zu befürchten gewesen, dass sich der Vorfall wiederholen würde. Die, für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 711 DAR 2012, 711 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 799 NJW 2013, 799 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 251 NZV 2013, 251
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Dokument-Nr. 15177
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