Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 07.02.2013
- 275 C 30434/12 -
Erhebliche Mangelhaftigkeit einer Ware berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag
Im einzelnen betrachtete zahlreiche unerhebliche Mängel können bei Gesamtschau als erhebliche Mängel eingestuft werden und zum Rücktritt berechtigen
Mängel einer Werkleistung, die einzeln gesehen nicht erheblich sind, können zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, wenn sie in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestellte der spätere Kläger Anfang Juni 2010 eine Aluminium-Haustür. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5.485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2.742,95 Euro. Bei näherer Überprüfung stellte er schließlich einige
Gutachter stellt zahlreiche Mängel an der neu eingebauten Haustür fest
Dieser lehnte eine Nachbesserung ab. Daraufhin erholte der Auftraggeber ein Gutachten. Der Gutachter stellte folgende
Türhersteller verneint Recht des Kunden zum Rücktritt vom Werkvertrag
Daraufhin trat der Besteller vom
Kunde hat Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustüre
Der Auftraggeber erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Der Kläger habe in berechtigter Weise den
Mängel sind zusammengenommen betrachtet von nicht unerheblicher Natur
Die eingebaute Haustüre sei, wie der Sachverständige ausgeführt habe, nicht frei von Sachmängeln. Diese
Mängelbeseitigungskosten belaufen sich laut Sachverständigen auf fast 1/5 der Gesamtkosten der Haustür
Der Sachverständige halte in seinem Gutachten Mängelbeseitigungskosten bezüglich des ersten Mangels in Höhe von 90 Euro, bezüglich des zweiten Mangels in Höhe von 72,50 Euro für erforderlich. Daher würden diese Mängelpunkte für sich allein gesehen einen
Mängel an Abdeckrosette beim Schlüsselloch würde für sich allein betrachtet keinen Rücktritt rechtfertigen
Hinsichtlich des vierten Mangels - nicht mittige Abdeckrosette beim Schlüsselloch sei festzuhalten, dass dieser
Gesamtschau zeigt erhebliche Mangelhaftigkeit, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen
Hinsichtlich des fünften Mangels sei die Entfernung des Edelstahlsockelblechs nicht sinnvoll, da es zu einer Beschädigung der Lackierung kommen könnte. Es müsste daher entweder eine neue Haustüre angefertigt werden oder ein Blendrahmensockelprofil in entsprechender Höhenanfertigung zum Edelstahlsockelblech besorgt werden, soweit es ein Blendrahmensockelprofil in unterschiedlichen Höhen herstellerbedingt überhaupt gäbe. Dies würde erhebliche Kosten verursachen. Damit sei aber auch dieser
Damit läge in der Gesamtschau eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, die zum
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 202/10]) - Nacherfüllung bei Mängeln muss ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 220/10])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16088
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16088
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.