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Amtsgericht München, Urteil vom 08.01.2008
- 261 C 29411/07 -
Verlust des Toupets auf dem Balkon nicht von der Hausratsversicherung erfasst
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb von Gebäuden
Der Verlust des Toupets auf dem Balkon infolge eines Sturms ist nicht von der Hausratsversicherung gedeckt. Denn der Versicherungsschutz für Sturmschäden besteht nur innerhalb von Gebäuden. Wer zudem sein Toupet nicht am Kopf befestigt, handelt grob fahrlässig. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlor ein Versicherungsnehmer im Januar 2008 sein
Anspruch auf Versicherungsleistungen bestand nicht
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Versicherung. Der Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen gehabt, da ein versichertes Ereignis nicht vorgelegen habe.
Verlust des Toupets nicht vom Versicherungsschutz umfasst
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Verlust des Toupets nicht vom Versicherungsschutz umfasst gewesen. Denn dieser habe nur für Sturmschäden innerhalb von Gebäuden bestanden. Der Versicherte steckte jedoch zum fraglichen Zeitpunkt seinen Kopf aus der Wohnung. Dass sich dabei sein Körper noch in der Wohnung befand, habe keine Rolle gespielt. Denn entscheidend sei allein gewesen, dass sich sein Kopf und damit das Versicherungsobjekt "Toupet" außerhalb derselben befand. Nach allgemeiner Ansicht können Gegenstände, die sich auf dem
Verlust des Versicherungsschutzes aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens
Darüber hinaus habe die Versicherung gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) ohnehin nicht für den Schaden einstehen müssen, so das Amtsgericht weiter. Denn der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht. Er habe seine Sorgfaltspflichten grob verletzt als er seinen Kopf aus der Balkontür streckte, obwohl er wusste, dass draußen ein Sturm tobte und er sein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15996
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