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Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2012
- 222 C 7196/11 -
Käufer muss Verkäufer bei Erhalt mangelhafter Ware Möglichkeit zur Nachbesserung geben
Rücktritt vom Kaufvertrag setzt Fristsetzung zur Nachbesserung voraus
Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (im vorliegenden Fall Sommerreifen) setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts. Dies entschied das Amtsgericht München.
In dem zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Geschäftsführer einer Firma Ende April 2010 zwei gebrauchte
Verkäufer bietet Austauschlieferung an
Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das
Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden nicht wirksam erfolgt
Die Klage wies das Amtsgericht München mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht bestünde, da der Kunde seinen Rücktritt vom
Weiterverkauf des Fahrzeuges stellt keinen unzumutbaren Grund dar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Rückbehaltungsrecht: Käufer muss Verkäufer zunächst Möglichkeit zur Nachbesserung der mangelhaften Ware geben
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.07.2011
[Aktenzeichen: 274 C 7664/11]) - AG München: Käufer muss Verkäufer bei Sachmängeln Chance zur Nachbesserung geben
(Amtsgericht München, Urteil vom 28.09.2010
[Aktenzeichen: 222 C 19013/10])
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Dokument-Nr. 14424
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