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Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2011
- 173 C 33578/10 -
Nachbarschaftsstreit: Vor Klageerhebung muss Schlichtungsverfahren durchgeführt werden
Bayerisches Schlichtungsgesetz und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sehen bei nachbarschaftlichen Unstimmigkeiten Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor
Bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn, wegen eines Baumüberwuchses auf einer Grundstücksgrenze, ist vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall steht zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn ein direkt auf der Grenze errichteter Holzlattenzaun. Nun wuchs auf dem einen Grundstück eine Kiefer heran und wurde über die Jahre immer größer.
Nachbar verlangt vom anderen Nachbarn Reparatur des Gartenzauns
Der Besitzer des anderen Grundstückes besah sich eines Tages den
Nachbar verlangt auf gerichtlichem Wege Reparatur des Zauns
Dieser weigerte sich. Der
Vor Klageerhebung hätte Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage jedoch bereits als unzulässig ab. Vor Klageerhebung sei kein
Schlichtungsverfahren soll bei Streit unter Nachbarn zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren führen
Nur bei dieser weiten Auslegung könne der Intention des Gesetzes Rechnung getragen werden, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass bei Streitigkeiten, die in der persönlichen und nachbarschaftlichen Beziehung der Parteien wurzeln, eine erfolgreiche Schlichtung nicht nur zur Lösung des aktuellen Konflikts, sondern darüber hinaus auch zur generellen Befriedung zwischen den Parteien und damit zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren führen könne. Die Klage sei daher derzeit nicht zulässig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- AG München: Bei Ehrverletzung ist Schlichtungsverfahren Voraussetzung für Klageerhebung
(Amtsgericht München, Urteil vom 02.10.2008
[Aktenzeichen: 154 C 22954/08]) - Obligatorisches Schlichtungsverfahren muss vor Klageerhebung durchgeführt werden
(Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004
[Aktenzeichen: VI ZR 336/03])
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Dokument-Nr. 11977
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