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Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 23.05.2011
- 105 C 394/10 -
Auflistung haushaltsnaher Dienstleistungen muss kostenlos erfolgen
Verwalter darf kein zusätzliches Entgelt erheben
Fordert der Mieter eine Auflistung für haushaltsnahe Dienstleistungen vom Verwalter des Vermieters, so kann dieser für die Erstellung dieser Auflistung kein zusätzliches Entgelt erheben. Verwaltungskosten kann ein Verwalter nur für Leistungen erheben, zu denen er laut Verwaltervertrag nicht verpflichtet ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.
Die Erstellung einer Aufgliederung der
Aufwandspauschale nur für das erste Jahr, in dem Aufgliederung erfolgt
Eine Aufwandspauschale sei, wenn sie denn in anders gelagerten Fällen gerechtfertigt wäre, anhand des Einzelfalles zu bemessen. Gerade am Anfang wäre der Aufwand noch höher, reduziere sich aber mit der Zeit. So habe das Amtsgericht Hannover eine Aufwandspauschale von 1 Euro pro Monat berechnet, diese aber nur für das erste Jahr, in dem die Aufgliederung erfolge. Danach sei eine EDV-mäßige Anpassung der Abrechnung anzunehmen, die den Aufwand weiter reduzieren dürfte.
Erhobene Aufwandspauschale ist nicht angemessen
Im vorliegenden Fall sei zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine unterschiedlich hohe Aufwandspauschale in Höhe von 10 Euro für Mitglieder der Genossenschaft und 20 Euro für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (vt/st)
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Dokument-Nr. 12956
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