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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.01.2017
- 21 C 55/16 -
Mieter hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung der gesamten Wohnung
Unbefugte Gebrauchsüberlassung selbst an Familienangehörige oder Lebenspartner rechtfertigt fristlose Kündigung
Dem Mieter steht kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Untervermietung der gesamten Wohnung zu. Überlässt er die Wohnung unbefugt selbst Familienangehörigen oder Lebenspartnern, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungsmieter im März 2016 nach erfolgter Abmahnung fristlos gekündigt, weil er seine Ein-Zimmer-Wohnung ohne
Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Fristlose Kündigung bei unbefugter Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung
Nach Ansicht des Amtsgerichts setze eine
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung der ganzen Wohnung
Der Kündigung stehe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Anspruch des Mieters auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2017, 422/rb)
- Überlassung der Wohnung an Familienangehörige nach dauerhafter Aufgabe der Wohnung durch Mieter stellt genehmigungspflichtige Untervermietung dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 18.04.2018
[Aktenzeichen: 65 S 16/18]) - Kein Anspruch auf Untervermietung der ganzen Einzimmerwohnung
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.09.2019
[Aktenzeichen: 64 T 65/19])
- Alleinige Nutzung der elterlichen Mietwohnung für ein dreiviertel Jahr stellt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung dar
(Amtsgericht München, Urteil vom 02.03.2016
[Aktenzeichen: 424 C 10003/15]) - Anmietung einer Wohnung zwecks sofortiger Weitervermietung an Familienangehörigen rechtfertigt fristlose Kündigung
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 24.02.2022
[Aktenzeichen: 65 S 202/21])
Jahrgang: 2017, Seite: 422 GE 2017, 422
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Dokument-Nr. 24452
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