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Sonntag, 4. Juni 2023

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Cum-Ex-Skandal“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2023
- 27 L 379/22 -

Bundeskanzleramt muss Auskünfte über Kommunikation mit Medien in der "Cum-Ex-Affäre" erteilen

Vertraulicher Charakter bei Kommunikations­formen "im kleinen Kreis" schließt Auskunftsanspruch nicht aus

Das Bundeskanzleramt ist verpflichtet, der Presse Auskünfte über die Kommunikation des Chefs des Bundeskanzleramts mit Medien in der so genannten "Cum-Ex-Steuergeldaffäre" zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller, ein Journalist, hatte das Bundeskanzleramt u.a. danach gefragt, ob der Chef des Bundeskanzleramts nach seiner Vernehmung als Zeuge durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss "Cum-Ex-Steuergeldaffäre" im September 2022 einem Journalisten Informationen zu dieser Affäre erteilt habe. Darüber hinaus wollte er wissen, ob der Chef des Bundeskanzleramts eine Mitteilung an den Chefredakteur des "Stern" und an weitere Chefredaktionen versandt habe, in der er auf Recherchen eines anderen Journalisten Bezug genommen habe. Außerdem begehrte er Auskunft darüber, ob der Chef des Bundeskanzleramtes bestimmten Medienvertretern Informationen... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.08.2021
- 3 Ws 406-408/21 -

Kein Vermögensarrest bei Erfüllung des Anspruchs des Verletzten durch Mittäter

OLG Frankfurt am Main hebt einen Vermögensarrest im Cum-ex-Skandal auf

Die Einziehung von Taterträgen und ein Vermögensarrest sind ausgeschlossen, wenn und soweit ein gesamtschuldnerisch haftender Mittäter oder diejenige Gesellschaft, für die der Mittäter gehandelt hat, den Anspruch des Verletzten erfüllt hat. Das gilt selbst dann, wenn nicht zu erwarten ist oder gar ausgeschlossen sein sollte, dass der Angeklagte im Innenverhältnis insoweit noch herangezogen wird, so dass die Gefahr droht, dass ihm aus der Tat Erlangtes dauerhaft verbleibt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb auf die Beschwerde des Angeklagten den im Zusammenhang mit dem sog. Cum-Ex-Skandal angeordneten Arrest aufgehoben.

Dem Angeklagten wird mit Anklage vom 27.09.2017 vorgeworfen, sich mit Mitarbeitern einer deutschen Großbank zusammengeschlossen zu haben, um über mehrere Jahre hinweg Leerverkäufe mit deutschen DAX-Aktien um den Dividendenstichtag zu tätigen (Cum-/Ex-Geschäfte). Gemäß den Vorwürfen sollen aufgrund dieser Geschäfte Kapitalertragssteuerbescheinigungen erhalten und letztlich die bescheinigte Kapitalertragsteuer... Lesen Sie mehr



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