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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2024
- 16 U 33/23 -
Verdachtsberichterstattung nur bei vorheriger Konfrontation des Betroffenen zulässig
Generelle Konfrontation mit Verdacht reicht nicht aus
Vor einer Verdachtsberichterstattung ist der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Wird der Verdacht wesentlich auf ein vermeintliches Indiz gestützt, erstreckt sich die Anhörungsobliegenheit auch hierauf. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Berichterstattung in einem für den Leser wichtigen Punkt bei erfolgter Anhörung anders ausgefallen wäre. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat auf Antrag eines Profi-Fußballers die Behauptung und Verbreitung mehrerer Angaben über sein Alter und seine Herkunft untersagt.
Der Kläger ist Profi-Fußballer und wurde in die deutsche Fußballnationalmannschaft berufen. Er wendet sich gegen Aussagen in einem Artikel in einem Nachrichtenmagazin der Beklagten. Das Landgericht hatte dem Eilantrag nur zu einem geringen Teil stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen.
Verdachtsäußerungen stellen Eingriff in Persönlichkeitsrecht dar
Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG zum überwiegenden Teil Erfolg. Zu Recht wende sich der Kläger gegen in dem Artikel enthaltene Verdachtsäußerungen, die in sein allgemeines
Auch bei Indiz muss Betroffener um Stellung gebeten werden
Dass für eine zulässige identifizierende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33977
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