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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 07.03.2024
- 1 ORs 49/23 -
Nicht jeder Irrtum schützt vor Strafe
Hohe Hürden für Freispruch von Vorwurf der Impfpassfälschung
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich zu den Voraussetzungen eines Freispruchs wegen eines Irrtums über die Strafbarkeit des Fälschens von Impfbescheinigungen geäußert.
Die Frage, ob das Eintragen einer angeblichen Corona-Impfung in Impfpässen strafbar ist, war in der Rechtsprechung und Wissenschaft zeitweise aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zur Gesetzessystematik umstritten. Dies wurde im weiteren Verlauf zum einen durch den Gesetzgeber gelöst, der mit Neufassung des § 279 des Strafgesetzbuches (StGB) am 24.11.2021 den Gebrauch von unrichtigen Gesundheitszeugnissen und damit auch Impfausweisen ausdrücklich unter Strafe stellte. Zum anderen entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 10. November 2022, dass das Fälschen von Impfbescheinigungen auch zuvor nach alter Rechtslage eine
AG ging von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus
Das Amtsgericht ging nach der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass er einem sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB unterlegen war. Danach habe er zwar wissentlich den Straftatbestand der
Beweisführung des AG insgesamt "lückenhaft"
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in der Revisionshauptverhandlung hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Die Beweiswürdigung des AG, die zu der Annahme eines Verbotsirrtums geführt habe, sei lückenhaft. Auf die pauschale Einlassung des Angeklagten, er habe sich auf seine Internetrecherche verlassen, könne die Entscheidung, der Angeklagte sei von der fehlenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2024
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online, (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33982
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