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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.1996
- VIII ZR 221/95 -
BGH zur höflichen Bitte einer Taschenkontrolle im Supermarkt
Taschenkontrolle nur durch die Polizei
Niemand muss stichprobenartige Taschenkontrollen im Supermarkt über sich ergehen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie per Hinweisschild angekündigt werden. Der Bundesgerichtshof wertete die Kontrollen als erheblichen Eingriff "in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht". Das Personal im Geschäft hat kein eigenes Recht zur Durchsuchung. Nur bei einem Diebstahlsverdacht darf die (vom Marktleiter herbeizurufende) Polizei in die Tasche gucken.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherverein gegen den Betreiber einer Einzelhandelsmarktkette. Im Eingangsbereich gab es eine Hinweistafel mit folgendem Text:
"Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden!
Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen."
Der Verbraucherverein verlangte von der Beklagten, dass diese diesen Hinweis nicht weiter verwende. Sie ist der Ansicht, dass der Hinweis als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei.
BGH: Regelung stellt Allgemeine Geschäftsbedingung dar
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Ansicht. Der erste Teil "wir bitten Sie höflich .." sei isoliert betrachtet nur eine unverbindliche Bitte um Abgabe der Taschen. Der zweite Teil jedoch "anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen", sei als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle unterworfen.
Unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG
Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Sie weiche nämlich von dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab, nach der Taschenkontrollen nur gefordert werden dürften, wenn ein konkreter Verdacht vorliege.
Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzten stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus. Ohne einen solchen Verdacht sei die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle unzulässig. Die Anwendung privater Gewalt sei lediglich zur Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und unter der Voraussetzung rechtmäßig, dass die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs drohe (§ 229 BGB) oder verbotene Eigenmacht vorliege (§ 859 BGB).
Keine Rechtfertigung
Durch die Abweichung von der gesetzlichen Regelung entgegen den geboten von Treu und Glauben werden die Kunden unangemessen benachteiligt. Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellten in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Solche Eingriffe seien nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt, führte der Bundesgerichtshof aus.
Schutz des Persönlichkeitsrechts wiegt stärker als Schutz des Eigentums
Auch wenn die Beklagte geltend macht, dass ohne Taschenkontrollen ein Schutz vor Ladendiebstahl durch einen wirtschaftlich vertretbaren Personalaufwand oder mit technischen Hilfsmitteln nicht sichergestellt werden könne, wiege das Interesse des einzelnen Kunden an dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts auch bei Berücksichtigung eines eventuellen Interesses aller Kunden an einer günstigen Preisgestaltung stärker als das Interesse der Beklagten an einem Schutz ihres Eigentums.
Hinweis
§ 9 AGBG ist am 1.1.2002 außer Kraft getreten. Seither findet sich die Regelung in § 307 BGB.
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1. Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis „Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben," folgende Erklärung „anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39 = NJW 1994, 188 = LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3).
2. Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2008
Quelle: ra-online.
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.1994
[Aktenzeichen: 2/24 O 65/93] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.1995
[Aktenzeichen: 1 U 93/94]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1996, Seite: 1735 BB 1996, 1735 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 133, Seite: 184 BGHZ 133, 184 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1996, Seite: 995 MDR 1996, 995 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1996, Seite: 2574 NJW 1996, 2574
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Dokument-Nr. 6197
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