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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.06.2012
- 93 C 2696/11 -
Recht zur Mietminderung wegen Gerüst und Bauarbeiten am Haus
Höhe der Mietminderung einzelfallabhängig / Minderung von bis zu 20 % möglich
Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Wohnhaus zu einer Lärmbelästigung, rechtfertigt dies eine Mietminderung. Die Höhe der Minderung hängt dabei vom Einzelfall ab, kann aber bis zu 20 % betragen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der
Einzelfallumstände sind bei der Höhe der Minderungsquote zu berücksichtigen
Das Amtsgericht Wiesbaden stellte zunächst fest, dass dem
Aufgebautes Gerüst sowie Baulärm rechtfertigen Mietminderung von 20 %
Das Gericht hielt angesichts des aufgebauten Gerüstes und der zu vernehmenden Bohr-, Schweiß-, Hämmer- und Aufzugsgeräuschen eine
Auf- und Abbau des Gerüstes sowie Malerarbeiten berechtigten 5 %-ige Mietminderung
Soweit es nur zu Beeinträchtigung wegen des Auf- und Abbaus des Gerüstes und der Malerarbeiten kam, hielt das Gericht eine Minderung von 5 % für berechtigt.
Existenz des Gerüstes rechtfertigt Minderung von 3 %
An den Tagen, an denen es zu keinen Beeinträchtigungen kam, rechtfertigte die Existenz des Gerüstes allein eine Minderung von 3 %.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
- Baugerüst, Baulärm und Bauschmutz begründen Mietminderungsanspruch
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.01.2001
[Aktenzeichen: 8 U 5875/98]) - Mietminderung wegen Baugerüst, gestörtem Fernsehempfang, sehr lauten Bauarbeiten und verschmutztem Treppenhaus
(Landgericht Berlin, Urteil vom 12.04.1994
[Aktenzeichen: 63 S 439/93]) - Bauarbeiten und Fassaden-Gerüst: Mietminderung bei eingerüstetem und mit Folie verklebtem Wohnhaus
(Amtsgericht Mainz, Urteil vom 28.11.1996
[Aktenzeichen: 10 C 49/96])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 439 WuM 2012, 439
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Dokument-Nr. 15833
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