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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 14.03.2024
7 V 1024 -

Kein Investitions­abzugs­betrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen

Rückgängigmachung verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Die Rückgängigmachung von sog. Investitions­abzugs­beträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies es auf ein zwischenzeitlich ergangenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.07.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001:001, Rn. 19), wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien. Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln. Die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags sei unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.

Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig

Das FG widersprach dieser Auffassung. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim BFH geführt wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2024
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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