Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: zfs 1990, 222
Zeitschrift für Schadenrecht (zfs),
Jahrgang: 1990, Seite: 222
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
zfs 1990, 222:
Amtsgericht Seligenstadt, Urteil vom27.04.1988
- 1 C 215/88 -
Diebstahl im Restaurant: Gastwirt haftet nicht für Garderobe seiner Gäste
Grundsätzlich gilt, dass der Schankwirt nicht für von den Gästen eingebrachte Gardeerobe haftet. An dieser restriktiven Anwendung des Gesetzes hält die Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit fest. Der Wirt braucht auch nicht durch ein Schild deutlich sichtbar auf seinen Haftungsausschluss hinzuweisen, da dies auf Grund der gesetzlichen Bestimmung ohnehin gilt. Dies entschied das Amtsgericht Seligenstadt. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle zfs 1990, 222 wird teils auch als „zfs 90, 222“, „zfs 1990, S. 222“ oder „zfs 90, S. 222“ zitiert.