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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000
- 9 S 2435/99 -
Plagiat: Nicht ordnungsgemäße Quellenangabe bzw. Zitierweise kann zur Entziehung der Doktorwürde führen
Inhalt der vorgelegten Doktorarbeit maßgeblich - nicht hypothetische Arbeit
Werden in einer Doktorarbeit für Textpassagen nicht die Quellen angegeben oder wird nicht ordnungsgemäß zitiert, so liegt darin eine Täuschung. Diese kann zur Entziehung der Doktorwürde führen. Dabei kommt es auf die vorgelegte Doktorarbeit an und nicht auf eine hypothetische. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Einem Doktoranden der Rechtswissenschaften wurde im Juni 1990 von der Universität Freiburg die Doktorwürde verliehen. Im Laufe des Jahres 1991 stellte sich jedoch heraus, dass etwa ein Viertel der Arbeit aus fremden Werken abgeschrieben war. Dies wurde weder durch Quellenangaben oder Zitate gekennzeichnet. Die Universität sah darin eine bewusste
Entziehung des Doktorgrads war rechtmäßig
Die Berufung hatte zum Teil Erfolg. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs sei der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen, da er von einer unzuständigen Stelle ergangen sei. Die Entziehung des Doktorgrads sei jedoch rechtmäßig gewesen. Denn die vom Doktoranden vorgelegte
Ursächlichkeit zwischen Täuschung und Verleihung der Doktorwürde bestand
Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs seien die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 19.05.1999
[Aktenzeichen: 1 K 1501/97]
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Dokument-Nr. 15586
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