wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000
9 S 2435/99 -

Plagiat: Nicht ordnungsgemäße Quellenangabe bzw. Zitierweise kann zur Entziehung der Doktorwürde führen

Inhalt der vorgelegten Doktorarbeit maßgeblich - nicht hypothetische Arbeit

Werden in einer Doktorarbeit für Textpassagen nicht die Quellen angegeben oder wird nicht ordnungsgemäß zitiert, so liegt darin eine Täuschung. Diese kann zur Entziehung der Doktorwürde führen. Dabei kommt es auf die vorgelegte Doktorarbeit an und nicht auf eine hypothetische. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Einem Doktoranden der Rechtswissenschaften wurde im Juni 1990 von der Universität Freiburg die Doktorwürde verliehen. Im Laufe des Jahres 1991 stellte sich jedoch heraus, dass etwa ein Viertel der Arbeit aus fremden Werken abgeschrieben war. Dies wurde weder durch Quellenangaben oder Zitate gekennzeichnet. Die Universität sah darin eine bewusste Täuschung und entzog ihm die Doktorwürde. Nachdem der Doktorand gegen den Bescheid erfolglos Widerspruch einlegte, erhob er gegen den Entziehungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Er begründete seine Klage unter anderem damit, dass seine Arbeit auch ohne die beanstandeten Textpassagen noch genügend wissenschaftliche Substanz habe, um ihm die Doktorwürde zu verleihen. Darüber hinaus wäre ihm die Doktorwürde auch bei korrekter zitierweise, zwar mit einer schlechten Benotung, aber dennoch verliehen worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es hielt beide Bescheide für rechtmäßig, da der Doktorand den Doktorgrad durch eine Täuschung erhalten habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich seine Berufung.

Entziehung des Doktorgrads war rechtmäßig

Die Berufung hatte zum Teil Erfolg. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs sei der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen, da er von einer unzuständigen Stelle ergangen sei. Die Entziehung des Doktorgrads sei jedoch rechtmäßig gewesen. Denn die vom Doktoranden vorgelegte Dissertation habe nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht (vgl. § 54 Abs.1 Universitätsgesetz Baden-Württemberg). Nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Arbeit genüge den Anforderungen an eine Dissertation (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1980 - IX 1302/78). Das Weglassen solcher Angaben sei als Täuschung zu bewerten.

Ursächlichkeit zwischen Täuschung und Verleihung der Doktorwürde bestand

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs seien die Täuschung und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es habe sich bei der Doktorarbeit um eine eigenständige Leistung gehandelt, für die Verleihung der Doktorwürde ursächlich gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, ob dem Doktoranden für eine andere Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre oder ob der Anteil der selbständigen Eigenleistung an seiner Dissertation mit einer anderen Note hätte bewertet werden können. Denn bei der Beurteilung zur Entziehung komme es immer auf die vorgelegte Arbeit an. Eine Bewertung auf Grundlage einer hypothetischen Arbeit finde nicht statt. Das gelte auch für die Frage, was geschehen wäre, wenn der Doktorand seine Arbeit korrekt zitiert hätte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 19.05.1999
    [Aktenzeichen: 1 K 1501/97]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15586 Dokument-Nr. 15586

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15586

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung