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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2012
- 10 S 2554/10 -
Privates Rückholsystem für Verkaufsverpackungen muss öffentliche Entsorgungseinrichtungen mitbenutzen
Mitnutzung muss gegen angemessene Entgeltzahlung erfolgen
Ein Landkreis kann von einem privaten Unternehmen, das ein Rückholsystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, verlangen, dass es die Entsorgungseinrichtungen des Landkreises für Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mitbenutzt. Der Landkreis hat aber keinen Anspruch auf Abschluss des von ihm unterbreiteten Vertrags. Das Entgelt ist entsprechend kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen kooperativ zu ermitteln. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger des Landkreises Böblingen. Die Beklagte betreibt ein System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher. Beide kooperierten bis Mitte 2008 bei Sammlung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK). Grundlage waren eine Vereinbarung vom Juli 1992, ein Leistungsvertrag, der aufgrund von Einwänden der Europäischen Kommission Ende 2003 beendet wurde, sowie befristete Aufträge der Beklagten. Im Jahr 2008 unterbreiteten die Beteiligten sich wechselseitig Angebote zu einem Vertrag über die
Beklagte zur Mitbenutzung der Entsorgungsinfrastruktur des Klägers verpflichtet
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, soweit sie auf den Abschluss eines Vertrages zielte, stellte auf den Hilfsantrag des Klägers aber fest, die Beklagte sei zur Mitbenutzung der Entsorgungsinfrastruktur des Klägers verpflichtet, bis sie über ein eigenes operativ tätiges Rücknahmesystem für PPK-Abfälle verfüge. Gegen das Urteil legten beide Beteiligte Berufung ein. Die Berufung des Klägers führte nur zur Änderung der Feststellung des Verwaltungsgerichts. Die Berufung der Beklagten blieb insgesamt erfolglos.
Landkreis kann Abschluss des Vertrags nicht verlangen
Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann der Kläger den Abschluss des Vertrags nicht verlangen. Es sei schon zweifelhaft, ob die
Entgelt für Mitnutzung ist mittels der Kalkulationsgrundsätze im Kommunalabgabenrecht festzulegen
Auf das im Berufungsverfahren geänderte Hilfsbegehren des Klägers sei jedoch festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von PPK-Abfällen mitzubenutzen und hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Mitbenutzungspflicht beschränke sich nicht auf Einrichtungen, die vor Errichtung eines dualen Systems geschaffen worden seien. Sie erstrecke sich daher auch auf die im Jahr 2008 - gegen den Widerspruch der Beklagten - eingeführte “Blaue Tonne“. Das Entgelt sei entsprechend Kalkulationsgrundsätzen im Kommunalabgabenrecht sowie unter Berücksichtigung des der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- VG Göttingen erlaubt privatem Entsorgungsunternehmen Aufstellung der blauen Tonne
(Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 29.05.2008
[Aktenzeichen: 4 B 88/08]) - Abfallbehandlungsunternehmen ist zur umgehenden Entsorgung magnesiumhaltigen Filterstaubs verpflichtet
(Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 31.07.2012
[Aktenzeichen: 3 L 253/12])
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Dokument-Nr. 13902
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