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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2019
10 S 1429/19 -

Baden-Württemberg muss verbindliche Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart planen

Beschwerde des Landes gegen weiteren Vollstreckungs­beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wieder ohne Erfolg

Der Verwaltungs­gerichts­hof hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt, nach dem das Land Baden-Württemberg dazu verpflichtet ist, verbindliche Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart zu planen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes wies der Verwaltungs­gerichts­hof mit seiner Entscheidung zurück.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. - DUH - hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 (13 K 3813/18) gegen das Land Baden-Württemberg ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe. Nachdem die vom Verwaltungsgericht gesetzte Vollziehungsfrist am 31. August 2018 abgelaufen war, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. September 2018 das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht, wenn das Land diesen Urteilen nicht bis zum 16. November 2018 Folge leiste. Die vom Land gegen diese beiden Beschlüsse eingelegten Beschwerden hatten vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.11.2018 - 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18 -).

VG droht Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds an

Auf einen erneuten Antrag der DUH auf Androhung eines Zwangsgelds hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit seinem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss vom 26. April 2019 das Land für den Fall, dass es weiterhin den Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 nicht bis zum 1. Juli 2019 in vollem Umfang nachkommt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht (wie bereits in seinen Beschlüssen vom 26. Juli 2018 aus, dass zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Land in diesen Urteilen gemacht worden seien, auch die Pflicht gehöre, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsehe. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge im Luftreinhalteplan vorzusehen, ohne dass hierfür ein rechtlich relevanter Grund vorliegen würde.

Land verweist auf aktuelle Prognosen zur Immissionssituation in Stuttgart

Das Land stützt seine hiergegen eingelegte Beschwerde maßgeblich auf die am 12. April 2019 in Kraft getretene Regelung des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die im Kontext mit den aktuellen Prognosen zur Immissionssituation in Stuttgart, den in Prüfung befindlichen streckenbezogenen Verkehrsverboten und den zusätzlich vorgesehenen Alternativmaßnahmen ein in der gesamten Umweltzone geltendes Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge rechtlich ausschließen würde.

VGH bestätigt Beschluss des VG

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist der Argumentation des Landes insgesamt nicht gefolgt und hat den verwaltungsgerichtlichen Beschluss in vollem Umfang bestätigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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