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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2012
1 S 2000/11 -

Verbot der Hells Angels Pforzheim: Klageverfahren ausgesetzt

Aussetzung des Klageverfahrens sachdienlich und führt voraussichtlich nicht zu unzumutbarer Verzögerung

Das Verfahren über die Klage des Vereins "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" (HAMC Borderland) in Pforzheim gegen das vom Innenministerium Baden-Württemberg verhängte Verbot dieses Vereins wird bis zum Abschluss anhängiger Strafverfahren ausgesetzt. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall stellte das Innenministerium Baden-Württemberg mit Verfügung vom 6. Juni 2011 fest, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" (HAMC Borderland) mit Sitz in Pforzheim den Strafgesetzen zuwiderliefen. Der Verein wurde verboten und aufgelöst; das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen.

Verwaltungsgerichtshof setzt Klageverfahren vorerst aus

Gegen die Verfügung hat der Verein Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Eilantrag gegen den Sofortvollzug des Verbots lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 9. Januar 2012 ab. Das Klageverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bis zum Abschluss eines beim Landgericht Traunstein anhängigen Strafverfahrens und eines bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geführten Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.

Strafverfahren soll Erkenntnisse bringen, ob Zwecke und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen

Beide Strafverfahren beträfen auch Mitglieder des Klägers. In diesen Strafverfahren seien weitere Erkenntnisse darüber zu erwarten, ob Zwecke und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderliefen. Sie könnten erheblichen Einfluss auf die Feststellungen des Sachverhalts im Klageverfahren über das Vereinsverbot haben. Die Aussetzung des Klageverfahrens sei daher sachdienlich. Sie führe voraussichtlich nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung, da in beiden Strafverfahren mit einem zügigen Fortgang zu rechnen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 14049 Dokument-Nr. 14049

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