wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2019
1 S 1772/19 -

Beschlagnahme noch legaler neuer psychoaktiver Stoffe rechtmäßig

Inkrafttreten des gesetzgeberischen Verbots der Stoffe gemäß Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz steht unmittelbar bevor

Der Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die polizeiliche Beschlagnahme sogenannter neuer psychoaktiver Stoffe, die im Moment der Beschlagnahme legal verkauft werden dürfen, deren gesetzgeberisches Verbot durch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) jedoch unmittelbar bevorsteht, rechtmäßig ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt einen Onlinehandel mit LSD-Derivaten. Im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Hechingen die LSD-Derivate ETH-LSD (mindestens 15.368 Einheiten und weiteres in Pulverform) sowie AL-LAD (mindestens 19.832 Einheiten und weiteres in Pulverform) mit einem Verkaufswert von etwa 50.000 Euro. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die beschlagnahmten Stoffe keinem gesetzlichen Verbot unterfielen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 beschlagnahmte das Polizeipräsidium Tuttlingen (Antragsgegner) polizeirechtlich (nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW) die genannten Stoffe. Eine Herausgabe der Stoffe sei wegen deren psychoaktiver Wirkung mit einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen verbunden. Die beschlagnahmten Substanzen unterfielen in Kürze dem NpSG und seien damit ab diesem Tag verboten. Eine legale Entsorgung der Substanzen durch den Antragsteller bis zu diesem Tag sei nicht sichergestellt.

VG erklärt Beschlagnahme für rechtmäßig

Gegen die Beschlagnahme wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Freiburg und verlangte die Herausgabe der Ware an sich. Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit Beschluss vom 3. Juli 2019 ab. Die Beschlagnahme sei rechtmäßig, da von den Stoffen Gefahren für Leib und Leben ausgingen. Die Änderung des NpSG, die voraussichtlich am 5. Juli 2019 in Kraft trete, verbiete die beschlagnahmten LSD-Derivate.

VGH bejaht Vorliegen einer polizeilichen Gefahr für Leib und Leben

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Beschwerde des Antragstellers hiergegen zurück. Eine polizeiliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW liege vor. Dies gelte auch dann, wenn man aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Rückkaufsbestätigung seines niederländischen Lieferanten davon ausgehe, dass dieser die Chemikalien zukünftig nicht an Konsumenten in Deutschland verkaufen werde. Zum einen bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass auch in dem Fall, dass der Lieferant des Antragstellers die von diesem zurückgekauften Substanzen nicht an Konsumenten in Deutschland verkaufe, ihrerseits die Käufer des Lieferanten des Antragstellers die Substanzen an Konsumenten in Deutschland verkaufen würden. Somit drohten nach dem 5. Juli 2019 mögliche Gesundheitsgefahren in Deutschland. Zudem sei es der Polizeibehörde nicht verwehrt, Beschlagnahmen vorzunehmen, um Gefahren für Leib und Leben, die vom Bundesgebiet ausgingen, zu unterbinden. Denn deutsche Polizeibehörden seien für die Abwehr von Gefahren im Ausland jedenfalls dann zuständig, wenn es um den Schutz der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum als universelle Grundrechte gehe und die Gefahren, die sich im Ausland realisierten, vom Bundesgebiet ausgingen.

Kein Berufen auf grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit

Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit berufen und geltend machen, den Polizeibehörden fehle die Befugnis, derzeit legale Ware zu beschlagnahmen. Zwar dürften Polizeibehörden Stoffe, bei denen davon auszugehen sei, dass sie vom Verordnungsgeber bewusst nicht in die Anlage zum NpSG aufgenommen worden seien, nicht ohne weiteres aufgrund einer befürchteten psychoaktiven Wirkung als gefährlich einstufen. Jedoch habe hier der Bundesrat der Aufnahme der beschlagnahmten Stoffe in die Anlage zum NpSG am 28. Juni 2019 zugestimmt. Die Änderung trete in Kürze in Kraft. Das NpSG sei vornherein darauf ausgelegt, neuartige psychoaktive Stoffe, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse entsprechend, laufend neu zu erfassen, um den damit verbundenen Gefahren effektiv zu begegnen. Daher müsse derjenige, der mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel treibe, sie in den Verkehr bringe oder herstelle, aufgrund der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, neuartige psychoaktive Stoffe laufend neu zu erfassen, von vornherein damit rechnen, dass derzeit legale neue psychoaktive Stoffe, die er besitze, in naher Zukunft verboten würden. Seine Rechtspositionen seien daher von vornherein erkennbar mit der Möglichkeit eines alsbald bevorstehenden Verbots "belastet".

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online (pm)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beschlagnahme | Drogen | Grundrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27784 Dokument-Nr. 27784

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27784

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?