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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 06.09.2019
6 L 1363/19.WI -

Zentralrat der Muslime hat keinen Unter­lassungs­anspruch gegen "Islamunterricht" an hessischen Schulen

Unterrichtsfach dient der Information über den Islam und stellt keinen Religionsunterricht dar

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Eilantrag des Zentralrats der Muslime gegen die Durchführung von Unterricht über den Islam an hessischen Schulen zurückgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Land Hessen erprobt im laufenden Schuljahr an sechs weiterführenden Schulen im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 14 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) jeweils in den 7. Jahrgangsstufen die Einführung des Schulfaches "Islamunterricht".

Zentralrat der Muslime hält Anbieten von Islamunterricht" als Schulversuch für unzulässig

Dagegen hatte der Zentralrat der Muslime einen Eilantrag beim Gericht gestellt und beantragt, dem Land Hessen aufzugeben, diesen Unterricht zu unterlassen. Der Antragsteller berief sich darauf, dass er selbst und sein hessischer Landesverband in ihren Rechten als Religionsgemeinschaften betroffen seien. Das Land Hessen verstoße gegen die Verfassung, indem es ohne Beteiligung von islamischen Religionsgemeinschaften einen islamischen Religionsunterricht anbiete. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) müsse der Staat die inhaltliche Bestimmung des Religionsunterrichts den Religionsgemeinschaften überlassen. Er selbst sei zur religiösen Neutralität verpflichtet und dürfe keinen "Islamunterricht" an den Religionsgemeinschaften vorbei einrichten. Der "Islamunterricht" dürfe außerdem nicht als Schulversuch nach § 14 HSchG angeboten werden, weil das Land Hessen damit den Gesetzgeber umgehe. Auch die durch die Mitgliedsverbände vertretenen Muslime, deren Kinder in die Jahrgangsstufe 7 wechseln, seien durch diesen "Islamunterricht" in ihren Rechten verletzt.

VG zweifelt an Antragsbefugnis des Zentralrats der Muslime

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist diesen Argumenten nicht gefolgt und wies den Eilantrag zurück. Es sei bereits fraglich, ob der Zentralrat der Muslime überhaupt antragsbefugt sei, denn es beständen zumindest Zweifel an seiner Einstufung als Religionsgemeinschaft. Der Gesamtverband des Zentralrates der Muslime bestehe aus einer Vielzahl von Mitgliedern mit ganz unterschiedlichen Konfessionen und unterschiedlichen Auslegungen des Islams. Der Verband könne auch nicht die Rechte der durch ihn vertretenen Muslime geltend machen, vielmehr müssten diese selbst um Rechtsschutz nachsuchen.

Vom Land Hessen konzipierter "Islamunterricht" ähnelt eher dem Ethikunterricht als dem Religionsunterricht

Jedenfalls aber sei der Eilantrag unbegründet, weil die Rechte des Antragstellers durch den Unterricht nicht verletzt würden. Das angebotene Fach stelle gerade keinen Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Nach der Konzeption des Faches diene es vielmehr der Information über den Islam, solle also Wissen vermitteln und nicht bestimmte religiöse Bekenntnisinhalte als wahr darstellen. Auch die Auswirkungen des Islams auf Lebensstil, Geschichte, Kultur, Philosophie und Ethik stellten wesentliche Lehrinhalte dar. Insgesamt ähnele der vom Land Hessen konzipierte "Islamunterricht" eher dem Ethikunterricht als einem Religionsunterricht. Dem Land Hessen ginge es also nicht darum, über Glaubensinhalte zu bestimmen, sondern lediglich darum, über den Islam als solchen und seine zahlreichen Bezüge zu informieren. Die staatliche Neutralitätspflicht werde dadurch nicht verletzt. Darüber hinaus sei der "Islamunterricht" nicht verpflichtend, vielmehr könnten die Schüler auf den Ethikunterricht oder auf den christlichen Religionsunterricht ausweichen.

Durch die Einrichtung des "Islamunterrichts" als Schulversuch umgehe das Land Hessen auch nicht den Gesetzgeber, weil dieser Unterricht ein neues Fach darstelle, das in der Praxis erprobt werden dürfe. Damit lägen die Voraussetzungen des § 14 HSchG vor.

§ 14 HSchG - Schulversuche und Versuchsschulen

(1) Durch Schulversuche in bestehenden Schulen soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. Im Rahmen eines Schulversuchs werden Abweichungen von den geltenden Regelungen zu Unterrichtsorganisation, Didaktik oder Methodik innerhalb des Schulaufbaus erprobt. Schulversuche sind zu befristen.

(2) [...]

Art. 7 GG - Schulwesen

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) 1 Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2 Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3 Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online (pm/kg)

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