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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil
6 K 1560/18.WI -

Hessische Grundschülerin hat keinen Anspruch auf Kurdisch-Unterricht

Kein verfassungs­rechtliches Gebot zur Organisation von herkunfts­sprachlichem Unterricht

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass eine hessische Grundschülerin keinen Anspruch auf Unterrichtung in dem kurdischen Dialekt "Kurmanci" hat.

Die Grundschülerin des zugrunde liegenden Streitfalls, deren Eltern deutsche Staatsangehörige mit kurdischen Wurzeln sind, berief sich unter anderem auf das Gleichheitsgebot: An hessischen Schulen würden auch Türkisch, Arabisch, Polnisch, Serbisch und weitere Sprachen vornehmlich aus Gastarbeiterländern unterrichtet. Weil den Kurden ein eigener Staat vorenthalten werde, würden sie nicht als eigenständiges Volk mit eigener Sprache wahrgenommen. Die hessischen Schulen hätten einen Bildungsauftrag zu erfüllen, zu dem auch die Vermittlung von Herkunftssprachen gehöre.

Herkunftssprachlicher Unterricht nach Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 ein Auslaufmodell

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage mit der Begründung ab, dass es im Ermessen der Schulverwaltung stehe, das Bildungsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen zu organisieren. Derzeit werde herkunftssprachlicher Unterricht an den Grundschulen in den ersten beiden Jahrgangsstufen in ein bis zwei Wochenstunden erteilt. Der herkunftssprachliche Unterricht sei nach einer Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 aber ein Auslaufmodell und werde mit dem Ausscheiden von Lehrkräften nach und nach von der staatlichen Verantwortung in die Verantwortung der Herkunftsländer überführt. Eine Ungleichbehandlung mit Kindern aus Gastarbeiterländern sei dementsprechend nicht erkennbar, weil das Land Hessen gerade keine neuen Lehrkräfte in diesen Bereichen einstelle. Ein verfassungsrechtliches Gebot, herkunftssprachlichen Unterricht zu organisieren, bestehe nicht. Kurden seien auch keine nationale Minderheit, die nach dem Völkerrecht besonderen Schutz in Deutschland verdiene. Auch aus dem Recht der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse sich kein Anspruch auf die Schaffung von Unterrichtskapazitäten ableiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online (pm)

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Kommentare (2)

 
 
RULES... schrieb am 13.04.2019

KURDEN SIND SEHR WOHL EINE BEDROHTE MINDERHEIT IN IHRER ANGESTAMMTEN HEIMAT UND ES WIRD IHNEN VERWEIGERT IHR LAND ZU EINEM STAT ZUSAMMEN ZU SCHLIESSEN..SELBST EINE LÄNDERÜBERGREIFENDE AUTONOME REGION UNTER UNO-AUFSICHT ,WIRD IHNEN NICHT GEWÄHRT.IHRE WIDERSTANDSGRUPPEN PAUSCHAL UND UNMODIFIZIERT ALS TERRORGRUPPPEN BETITULIERT...UND DER STAATSTERROR DES HALBFASCHISTEN REGIMES ALS NATOKOMPATIBEL GEHÄNDELT.SO GESEHEN IST MAN REICHLICH MENSCHENRECHTSABWEGIG...IN DER BRD DER EU UND DER NATO.

DAS RECHTFERTIGT ABER KEIN RECHT AUF EIGENEN SPRACHUNTERRICHT IN EINEM FREMDEN LAND.

HUMANA schrieb am 13.04.2019

IM ALLEGEMEINEMN GILT AUF DER ERDE,WER IN EIN ANDERES LAND EINWANDERT SOLLTE GRUNDSÄTZLICHE SPRACHKENNTNISSE HABEN...DES LANDES ODER ABER ZUMINDEST DER WELTSPRACHE ENGLISCH.

AUCH SIND JEGLICHE SITTEN UND BRÄUCHE DEN MENSCHEN UND GRUNDRECHTEN DES LANDES KOMPATIBEL ZU HÄNDELN.TÜRKISCHER FASCHISMUS KANN HIER NICHT GEDULDET WERDEN,ETWA DIE MHP.AUCH KEINE DESPOTENUNTERSTÜTZUNG WIE DIE AKP.

WER HIER ALS AUSLÄNDER EINWANDERN WILL HAT DIE MENSCHENRECHTE UND GRUNDRECHTE MITZUTRAGEN.NICHT DIE BEVÖLKERUNG DEREN MENSCHENRECHTSWIDRIGKEITEN.KINDEREHEN,SKLAVENHALTUNG,PATRIACHALISCHE HERRSCHAFTSSTRUCKTUREN,

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