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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 02.07.2021
6 K 1234/20.WI -

Keine Aussetzung des bekenntnis­orientierten islamischen Religions­unterrichts in Kooperation mit DITIB Landesverband Hessen e.V.

Aussetzung des bekenntnis­orientierten islamischen Religionsunterricht nicht rechtskonform

Das VG Wiesbaden hat über die Aussetzung des bekenntnis­orientierten islamischen Religions­unterrichts in Kooperation mit DITIB Landesverband Hessen e.V. mündlich verhandelt und entschieden, dass die Aussetzung in der Form, wie sie durch das Kultusministerium erfolgte nicht rechtskonform war.

Die mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 eingerichtete Kooperation zwischen dem DITIB Landesverband Hessen e.V. und dem Hessischen Kultusministerium wurde durch Pressemitteilung des Hessischen Kultusministeriums vom 28. April 2020 ausgesetzt, mit der Folge, dass ab dem Schuljahr 2020/2021 ein bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit DITIB nicht mehr stattfand. Hiergegen wandte sich der Landesverband mit seiner am 04. November 2020 erhobenen Klage.

VG: Aussetzung des Unterrichts nicht rechtskonform

Das VG Wiesbaden hatte über die Aussetzung des bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit DITIB Landesverband Hessen e.V. mündlich verhandelt und entschieden, dass die Aussetzung in der Form, wie sie durch das Kultusministerium erfolgte nicht rechtskonform war.

Anerkennungsbescheid weiterhin gültig

In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die seitens des Kultusministeriums gewählte Form einer "Aussetzung" des Einrichtungsbescheides weder gesetzlich, noch im Einrichtungsbescheid selbst vorgesehen ist. Der Anerkennungsbescheid gelte daher fort mit der Folge, dass die Kooperation fortzusetzen ist. In welcher Form und welchem Umfang bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit dem DITIB Landesverband Hessen e.V. wieder stattfinden muss, wurde in der Entscheidung nicht vorgegeben, da dies in den Verantwortungsbereich des Hessischen Kultusministeriums fällt.

Berufung zugelassen

Dem beklagten Land steht das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof offen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30504 Dokument-Nr. 30504

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